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BVerfG-Urteil Geistiges Heilen
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1 BvR 784/03 – 2. März 2004
Für Geistiges Heilen keine Zulassung als Heilpraktiker erforderlich

Der Dachverband Geistiges Heilen e.V. (DGH) berichtet auf seiner Homepage, dass das Bundesverfassungs-gericht bereits am 2.3.2004 (AZ: 1 BvR 784/03) zugunsten der Heiler entschieden hat:

Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis.

Voraussetzung für eine solche Tätigkeit ohne Heilpraktikererlaubnis ist aber:

Der Heiler muß seine Patienten schriftlich darauf hinweisen, daß seine Tätigkeit die Tätigkeit des Arztes nicht ersetzt. Dieser Hinweis kann entweder als Merkblatt dem Patienten vor (!) Behandlungsbeginn übergeben werden oder auf einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer stehen.

Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als PDF-Datei herunterladen:

BverfG-Urteil
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